Widerstande Strafrecht Stuttgart
Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath
Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten
Widerstand gem. § 113 StGB begeht, wer einem Amtsträger
oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von
Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen
oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme
einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei
tätlich angreift.
§ 113 StGB schützt Amtsträger und Soldaten
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestimmt wer Amtsträger ist.
Es gilt als Amtsträger, wer nach deutschem Recht
Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen
öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
sonst dazu bestellt ist, bei einer
Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in
deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrzunehmen.
§ 113 StGB greift nur, wenn sie zur Vollstreckung von
Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen,
Gerichtsbeschlüssen oder Verwaltungsakten
(Verfügungen) berufen sind und dazu auch Zwang
anwenden dürfen.
Demnach sind Polizeivollzugsbeamte stets
Vollstreckungsbeamte.
Amtsträger i.S.v. § 113 StGB sind auch:
Beamte des Bundesgrenzschutzes
Beamte der Zollfahndung
Dienstkräfte der Ordnungsbehörden
Gerichtsvollzieher
Staatsanwälte
Richter in ihrer Funktion als Sitzungspolizei
Passiver Widerstand und bloßer Ungehorsam
ist nicht strafbar.
Vergleiche BGH 4 StR 337/62 v. 16.11.1962
Lediglich passiven Widerstand leistet,
wer polizeiliche Verfügungen nicht befolgt,
sich tragen, schieben, ziehen lässt oder
sich einfach auf die Straße setzt oder legt.