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Opferanwalt Stuttgart

Fachanwalt Strafrecht Stuttgart Erath

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Michael Erath Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Tel.: 0711 627 6699 2 Fax: 0711 627 6699 3 Mobil: 0176 4444 5872 kanzlei@ra-erath.de Anschrift: Kanzlei Erath Augustenstraße 12 70178 Stuttgart
Opferanwalt Stuttgart. Dem Opfer einer Straftat steht das Recht zu, einen Opferanwalt seines Vertrauens einzuschalten. Wurden Sie Opfer einer schweren Straftat, wird Ihnen auf Verlangen vom Gericht ein Opferanwalt beigeordnet. In diesen Fällen trägt der Staat die Kosten des Opferanwalts. Als schwere Straftaten gelten insbesondere: versuchter Totschlag versuchter Mord Schwere Körperverletzung Vergewaltigung Sexueller Mißbrauch von Kindern Raub Schwerer Raub Räuberischer Diebstahl Mißhandlung von Schutzbefohlenen Menschenraub Entziehung Minderjähriger Nachstellung Räuberische Erpressung Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
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In dringenden Fällen, etwa bei akuten Notsituationen, können Sie mich auch über die Notrufnummer Tag und Nacht erreichen. 0176 4444 5872 24 Stunden / 7 Tage
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Der Opferanwalt erhält Akteneinsicht, kann rechtlich beraten und ist für die rechtliche Interessensvertretung des Opfers im Strafverfahren des Täters zuständig. Der Opferanwalt berät Sie auch über Ihre Schadenersatzansprüche gegen den Täter. Als Opferanwalt benötigt man viel Fingerspitzengefühl. Ohne Vertrauensverhältnis zwischen Opfer und Anwalt ist eine Vertretung und Beratung nicht denkbar. Am Anfang steht das Gespräch.

Fachanwalt für Strafrecht Michael Erath vertritt Opfer von

Straftaten mit Sachverstand und Einfühlungsvermögen.

Strafprozeßordnung § 397a (1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er 1. durch ein Verbrechen nach den §§ 176a, 177, 179, 232 und 233 des Strafgesetzbuches verletzt ist, 2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist, 3. durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird, 4. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182 und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder 5. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann. (2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. § 114 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. (3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 1 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts
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Opferanwalt Stuttgart. Dem Opfer einer Straftat steht das Recht zu, einen Opferanwalt seines Vertrauens einzuschalten. Wurden Sie Opfer einer schweren Straftat, wird Ihnen auf Verlangen vom Gericht ein Opferanwalt beigeordnet. In diesen Fällen trägt der Staat die Kosten des Opferanwalts. Als schwere Straftaten gelten insbesondere: versuchter Totschlag versuchter Mord Schwere Körperverletzung Vergewaltigung Sexueller Mißbrauch von Kindern Raub Schwerer Raub Räuberischer Diebstahl Mißhandlung von Schutzbefohlenen Menschenraub Entziehung Minderjähriger Nachstellung Räuberische Erpressung Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Der Opferanwalt erhält Akteneinsicht, kann rechtlich beraten und ist für die rechtliche Interessensvertretung des Opfers im Strafverfahren des Täters zuständig. Der Opferanwalt berät Sie auch über Ihre Schadenersatzansprüche gegen den Täter. Als Opferanwalt benötigt man viel Fingerspitzengefühl. Ohne Vertrauensverhältnis zwischen Opfer und Anwalt ist eine Vertretung und Beratung nicht denkbar. Am Anfang steht das Gespräch.
Strafprozeßordnung § 397a (1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er 1. durch ein Verbrechen nach den §§ 176a, 177, 179, 232 und 233 des Strafgesetzbuches verletzt ist, 2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist, 3. durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird, 4. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182 und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder 5. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann. (2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. § 114 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. (3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 1 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts

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