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Ausländerrecht Anwalt Stuttgart

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Michael Erath Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Tel.: 0711 627 6699 2 Fax: 0711 627 6699 3 Mobil: 0176 4444 5872 kanzlei@ra-erath.de Anschrift: Kanzlei Erath Augustenstraße 12 70178 Stuttgart

Ausländerrecht Anwalt Stuttgart

Ausländerrecht Anwalt Stuttgart. In strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Ausländerrecht insbesondere die Ausweisungsregeln von Interesse. Hier hat der Gesetzgeber im Jahre 2015 einen Systemwechsel vollzogen.

Ausweisung im Ausländerrecht

Eine Ausweisung beruht nun nach § 53 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf einem zweiteiligen Tatbestand, der erstens aus einer Prognose der vom Ausländer ausgehenden Gefahr und zweitens aus einer Abwegung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse nach § 54 Aufenthaltsgesetz einerseits und seinen persönlichen Verbleibeinteresse im Bundesgebiet nach § 55 Aufenthaltsgesetz anderseits besteht. Ausweisung wegen Straftaten Gem. § 53 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz legt der Ausweisungsanlass in einer gegenwärtigen und künftigen Gefahr, die aus der Person oder dem Verhalten des Ausländers resultiert. Beim öffentlichen Ausweisungsinteresse nach § 54 Aufenthaltsgesetz wird in besonders schwerwiegenden öffentlichen Belangen unterschieden. Ausweisung wird ab zwei Jahre Haft wahrscheinlich Ein besonders schweres Ausweisungsinteresse liegt beispielsweise vor, wenn ein Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wurde, oder vorsetzliche Straftat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib und Leben, oder mit List begangen wurde. Ein schweres Auweisungsinteresse besteht, wenn eine oder mehrere vorsätzliche Straftaten rechtlich zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geführt haben. Dem Ausweisungsinteresse des Staates ist das Bleibeinteresse des Ausländers gem. § 55 Aufenthaltsgesetz gegenüber zu stellen. Hier ist zum Beispiel zu berücksichtigen, wie lange sich der Ausländer schon in Deutschland aufhält und welche Bindungen er in Deutschland generell hat. Liegt eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vor, so wird diese mit der Abschiebung gem. § 58 Aufenthaltsgesetz durchgesetzt. Die Abschiebung wird durch die Rückführung in das Herkunftsland des Ausländers durchgesetzt. Abschließend muss festgestellt werden, dass bei ausländischen Angeklagten im Strafverfahren auch immer das Ausländerrecht im Auge behalten werden, um nicht eine unschöne Überraschung zu erleben.
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Ausländerrecht Anwalt Stuttgart. In strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Ausländerrecht insbesondere die Ausweisungsregeln von Interesse. Hier hat der Gesetzgeber im Jahre 2015 einen Systemwechsel vollzogen.

Ausweisung im Ausländerrecht

Eine Ausweisung beruht nun nach § 53 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf einem zweiteiligen Tatbestand, der erstens aus einer Prognose der vom Ausländer ausgehenden Gefahr und zweitens aus einer Abwegung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse nach § 54 Aufenthaltsgesetz einerseits und seinen persönlichen Verbleibeinteresse im Bundesgebiet nach § 55 Aufenthaltsgesetz anderseits besteht. Ausweisung wegen Straftaten Gem. § 53 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz legt der Ausweisungsanlass in einer gegenwärtigen und künftigen Gefahr, die aus der Person oder dem Verhalten des Ausländers resultiert. Beim öffentlichen Ausweisungsinteresse nach § 54 Aufenthaltsgesetz wird in besonders schwerwiegenden öffentlichen Belangen unterschieden. Ausweisung wird ab zwei Jahre Haft wahrscheinlich Ein besonders schweres Ausweisungsinteresse liegt beispielsweise vor, wenn ein Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wurde, oder vorsetzliche Straftat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib und Leben, oder mit List begangen wurde. Ein schweres Auweisungsinteresse besteht, wenn eine oder mehrere vorsätzliche Straftaten rechtlich zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geführt haben. Dem Ausweisungsinteresse des Staates ist das Bleibeinteresse des Ausländers gem. § 55 Aufenthaltsgesetz gegenüber zu stellen. Hier ist zum Beispiel zu berücksichtigen, wie lange sich der Ausländer schon in Deutschland aufhält und welche Bindungen er in Deutschland generell hat. Liegt eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vor, so wird diese mit der Abschiebung gem. § 58 Aufenthaltsgesetz durchgesetzt. Die Abschiebung wird durch die Rückführung in das Herkunftsland des Ausländers durchgesetzt. Abschließend muss festgestellt werden, dass bei ausländischen Angeklagten im Strafverfahren auch immer das Ausländerrecht im Auge behalten werden, um nicht eine unschöne Überraschung zu erleben.